AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

für Erzeugnisse und Leistungen der Firma
Fluidsysteme Dasbeck GmbH

1. Geltung der Bedingungen
(1) Angebote, Leistungen und Lieferungen der Fa. Fluidsysteme Dasbeck GmbH (im
Folgendes: Dasbeck) erfolgen ausschließlich aufgrund getroffener Vereinbarungen. Daneben
gelten nachstehende allgemeine Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart ist.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden der Dasbeck sind nicht vereinbart und finden keine
Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien in
Textform vereinbart wurde.
(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur für Verträge der Dasbeck mit Kunden,
welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen sind.

2. Textform / elektronische Form
Sämtliche Vereinbarungen – auch Änderungen von Vereinbarungen – zwischen der Dasbeck
und dem Kunden werden in Textform – die elektronische Form ist im Folgenden gleichgestellt –
getroffen. Die individuellen Vereinbarungen geben alle Abreden mit Ausnahme dieser
allgemeinen Lieferungsbedienungen vollständig wieder.

3. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Das Vertragsangebot gibt der Kunde durch seinen Auftrag an die Dasbeck ab; an das
Vertragsangebot ist der Kunde für drei Wochen nach dessen Zugang bei der Dasbeck
gebunden.
(2) Der Vertragsabschluss erfolgt durch Auftragsbestätigung der Dasbeck in Textform.
(3) Alle Angebote der Dasbeck sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

4. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Technische Daten, Betriebskosten, Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen,
Konstruktionsangaben und Angaben über Aussehen etc. sind nur Annäherungswerte, soweit
nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt und hiervon die Dasbeck bei Vertragsschluss Kenntnis hatte.

5. Änderungsvorbehalt
Unwesentliche Konstruktions-, Form- und Materialänderungen sowie sonstige unwesentliche,
den Wert und die Tauglichkeit des Liefergegenstandes höchstens geringfügig mindernde
Abweichungen, bleiben vorbehalten, soweit sie zumutbar sind, die Dasbeck an ihnen ein
berechtigtes Interesse hat, etwa bei Änderung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen
von umwelt- oder sonstigen technischen Standards, und der erkennbare Vertragszweck durch
sie nicht gefährdet wird.
Dies gilt gleichermaßen für Änderungen, die aufgrund einer technischen Weiterentwicklung des
Produktes bzw. Anpassung des Produktes an den neuesten Stand der Technik der Dasbeck
erfolgen.

6. Preise
(1) Sämtliche Preise lauten auf Euro (EUR / €).
(2) Die Preise sind zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Leistung bzw.
Anzahlung vereinbart.
(3) Die Preise enthalten keine möglicherweise anfallenden Zölle oder sonstige Importabgaben.
Fallen Zölle oder sonstige Importabgaben an, so sind diese vom Kunden zu tragen. Muss die
Dasbeck wegen anfallender Zölle oder sonstiger Importabgaben Vorauszahlungen leisten, so
wird der Kunde die Dasbeck hiervon freistellen bzw. umgehend angefallene Auslagen der
Dasbeck für Zölle oder sonstige Importabgaben ersetzen.
(4) Kosten der Verpackung sind nicht im Preis enthalten. Sie werden zusätzlich in angefallener
Höhe in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt Eigentum der Dasbeck;
Spezialverpackung wird von der Dasbeck zu Mietsätzen auf Selbstkostenbasis in Rechnung
gestellt. Spezialverpackungen sind unverzüglich frachtfrei an die Dasbeck durch den Kunden
zurückzusenden. Werden gestellte Spezialverpackungen nicht binnen eines Monats nach
Lieferung an den Kunden durch den Kunden der Dasbeck zurückgereicht, ist die Dasbeck
berechtigt, den Wert der Spezialverpackung dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(5) Im Falle von Teillieferungen ist die Dasbeck zur Teilabrechnung berechtigt.

7. Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
(1) Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind alle
Liefertermine unverbindlich. Ist durch den Kunden eine Anzahlung zu leisten, so beginnt eine
etwaige vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen vor Eingang der Anzahlung bei der Dasbeck.
(2) Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Dasbeck setzen die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus
(Mitwirkungspflichten). Insbesondere sind erforderliche (freigegebene) CAD-Daten,
Biegelehren und Rohmaterialien durch den Kunden rechtzeitig und in ausreichender Qualität zu
stellen.
(3) Die Dasbeck haftet dem Kunden nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der Dasbeck oder deren
Unterlieferanten eintreten), soweit diese Beeinträchtigungen nicht durch die Dasbeck zu
vertreten sind.
Solche Beeinträchtigungen berechtigen die Dasbeck zum Rücktritt vom Vertrag, sofern solche
Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur
von vorübergehender Dauer ist.
Bei Beeinträchtigungen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen der Dasbeck oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist entsprechend.
(4) Gerät die Dasbeck mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung
oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Dasbeck auf
Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 15 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(5) Die Dasbeck ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden
zumutbar ist. Zumutbar ist eine Teillieferung insbesondere, wenn sie im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche
Kosten entstehen.

8. Aufstellung und Montage
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
· Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind;
· alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
· die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
· Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
und Beleuchtung;
· bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
· im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes der Dasbeck und des
Montagepersonals auf der Baustelle die angemessenen Maßnahmen zu treffen.
(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3) Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden können. Anfuhrwege und der Aufstellung- oder Montageplatz müssen
geebnet und geräumt sein.
(4) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch vom Kunden zu
vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit
und zusätzlich erforderliche Reisen des Personals und des Verhaltens von Ausrüstung der
Dasbeck in ortsüblicher und angemessener Höhe zu tragen.
(5) Der Kunde hat der Dasbeck wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme auf Nachfrage zu
bescheinigen.

9. Gefahrübergang / Abnahme
(1) Die Gefahr geht bei – auch frachtfreier – Lieferung auf den Kunden über, wenn die
Lieferung von der Dasbeck versandfertig dem Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde.
Versandversicherungen schließt der Kunde selbst.
(2) Sofern die Dasbeck vertraglich auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung schuldet,
geht die Gefahr auf den Kunden spätestens über, wenn der Kunde die Anlage ohne Aufsicht
der Dasbeck in Betrieb nimmt.
Es kann eine förmliche Abnahme von beiden Vertragsparteien verlangt werden. Kommt der
Kunde diesem Verlangen der Dasbeck nicht innerhalb von fünf Werktagen nach, so geht die
Gefahr nach Zugang der Aufforderung zur förmlichen Abnahme und Ablauf dieser fünf
Werktage auf den Kunden über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden.
Ist vertraglich ein Probebetrieb vorgesehen oder wird er nach Lieferung, Aufstellung oder
Montage unter Beteiligung des Kunden und der Dasbeck durchgeführt, so geht die Gefahr auf
den Kunden über, sofern der Probebetrieb keine oder nur unwesentliche Mängel der
Leistungen der Dasbeck erkennen lässt. Über einen Probebetrieb wird Protokoll geführt.

10. Zahlungen
(1) Zahlungen an die Dasbeck sind innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsschluss oder aufgrund
ausdrücklicher anderweitiger vertraglicher Bestimmungen zu leisten.
(2) Zahlungseingänge des Kunden werden nach den §§ 366 und 367 BGB durch die Dasbeck
auf Forderung der Geschäftsbeziehungen verrechnet.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der
Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

12. Verzug des Kunden
(1) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Abzug leistet. Etwaige Bankgebühren gehen zu
Lasten des Kunden. Anzahlungen werden nicht verzinst. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der
Rechnung unsicher, so kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
(2) Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen durch die Dasbeck gegenüber dem Kunden
erhoben.
(3) Gerät der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug, ist die Dasbeck berechtigt, Verwaltungsund
Lagerkosten in Höhe von 0,5% pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5 % der
Auftragssumme dem Kunden pauschal zu berechnen. Beiden Vertragsparteien bleibt der
Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten. Nach fruchtlosem Ablauf
einer gesetzten angemessenen Frist kann die Dasbeck vom Vertrag zurücktreten und einen
pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 10 % der Auftragssumme
verlangen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Schadens vorbehalten.

13. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Dasbeck behält sich das Eigentum an den Gegenständen ihrer Lieferungen vor, bis
sämtliche Forderungen mit allen Nebenforderungen – einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent – die ihr aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden
jetzt oder künftig zustehen, beglichen sind.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt, tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen sicherungshalber für
sämtliche Forderungen der Dasbeck mit allen Nebenforderungen – einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent – an die Dasbeck ab, die ihm aus den
Weiterveräußerungen gegen Dritte erwachsen.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung
mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der
Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen
Nebenrechten – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent –
sicherungshalber in vollem Umfang an die Dasbeck ab.
Wird Vorbehaltsware veräußert, nachdem sie mit Gegenständen, die weder im Eigentum der
Dasbeck, noch im Eigentum des Kunden stehen, verarbeitet bzw. verbunden oder vermischt
worden ist, so tritt der Kunde seine aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die
Dasbeck ab.
Der Kunde ist auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis
der Dasbeck, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; jedoch verpflichten sich die
Dasbeck die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde vertragswidrig
verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug sich befindet
ist –, ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner der Dasbeck unverzüglich bekannt zu geben und sämtliche erforderlichen Angaben
zum Einzug der Forderung zu machen sowie die dazu gehörigen Unterlagen der Dasbeck
unverzüglich im Geschäftssitz der Dasbeck auszuhändigen und den Schuldnern selbst die
Abtretung mitzuteilen.
(3) Die Parteien sind sich einig, dass die Dasbeck als Hersteller verarbeiteter, verbundener
oder vermischter oder sonst umgebildeter Ware gilt, wobei hieraus der Dasbeck keine
Verpflichtung erwachsen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht im Eigentum der Dasbeck stehenden Ware, steht der Dasbeck der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen
Sache, so räumt der Kunde der Dasbeck im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
ein und verwahrt für die Dasbeck unentgeltlich.
(4) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 vom Hundert, wird die Dasbeck auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben. Bei der Freigabe hat die Dasbeck die Wahl zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten.
(5) Greifen oder wollen Dritte auf Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere im Rahmen von
Pfändungen oder Beschlagnahmen, wird der Kunde auf das Eigentum der Dasbeck
unverzüglich hinweisen und die Dasbeck unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat auf
seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den
Verlust zu hindern. Hiermit im Zusammenhang stehende Kosten trägt der Kunde im Verhältnis
zur Dasbeck. Das Treffen von Maßnahmen durch die Dasbeck bleibt vorbehalten. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber der Dasbeck.
(6) Im Falle von Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die
Dasbeck nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Die Vorbehaltsware ist dann unverzüglich durch den Kunden herauszugeben,
etwaige Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte sind abzutreten.
(7) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die Vorbehaltsware auf
Verlangen der Dasbeck Verlangen gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu
versichern. Der Kunde tritt der Dasbeck im Voraus sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer
aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird angenommen. Die Dasbeck hat
Anspruch auf Aushändigung des verkehrsüblichen Sicherungsscheins.

14. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress).
(2) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach
den § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Dasbeck und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels durch die Dasbeck. Die Regelungen des § 377 HGB bleiben
unberührt.
(3) Die Dasbeck hat im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung zu leisten. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit
und Gelegenheit einzuräumen.
(4) Ggf. zu ersetzende Teile gehen in das Eigentum der Dasbeck über. Auf Verlangen sind
diese Teile unverzüglich herauszugeben.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, durch den Kunden oder vom Kunden befasster Dritter ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Für Änderungen,
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter vom Kunden befasster
übernimmt die Dasbeck keine Haftung oder Gewähr.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem vertraglich bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Ist nichts anderes vereinbart, ist die Dasbeck verpflichtet, ihre Leistungen lediglich in
Deutschland frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche
Dritter in Bezug auf eine Anlage selbst, die in einer Anlage verwandten Materialien oder in
Bezug auf angewandte Verfahren aufgrund von Eigentumsrechten oder aufgrund von
Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Urheberrechten, Warenzeichen oder
ähnlichen Rechten (nachstehend insgesamt als „Schutzrechte“ bezeichnet).
Werden Schutzrechte durch einen Dritter gegenüber dem Kunden in Bezug auf die Leistungen
der Dasbeck erhoben, so hat der Kunde die Dasbeck hierüber unverzüglich und umfassend zu
unterrichten. Im Rahmen der Gewährleistungshaftung ist die Dasbeck verpflichtet, den Kunden
von allen derartigen angeblichen Ansprüchen freizustellen. Die Dasbeck ist berechtigt, auf
eigene Kosten und alle in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Maßnahmen
zu ergreifen, insbesondere mit dem Dritten Vergleichsverhandlungen zu führen, einem gegen
den Kunden eingeleiteten Verfahren als Streitgenosse beizutreten oder solche Verfahren durch
eigene Bevollmächtigte führen zu lassen. Der Kunde ist ohne Zustimmung der Dasbeck nicht
berechtigt, Anerkenntnisse auszusprechen, Vergleiche zu schließen oder sonstige Maßnahmen
zu ergreifen, die von Nachteil für die Dasbeck sein könnten. Der Kunde ist verpflichtet, die
Dasbeck auf Verlangen angemessen zu unterstützen, um behauptete Ansprüche Dritter
abzuwehren. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen der Dasbeck aus Gründen der
Minderung des Schadenersatzpotentials oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Im Verhältnis zwischen Kunden und der Dasbeck haftet die Dasbeck im Falle einer
Schutzrechtsverletzung wie folgt innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist:
a) Die Dasbeck kann nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen ein
Nutzungsrecht erwirken oder das bestehende Nutzungsrecht so ändern, dass ein Schutzrecht
nicht verletzt wird. Die Dasbeck ist auch berechtigt, Bauteile so zu ändern, dass
Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei die nur im Rahmen des im Lichte des
Vertragszweckes für den Kunden Zumutbaren geschehen wird. Ist dies der Dasbeck nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung der Dasbeck vom Kunden verändert oder
zusammen mit nicht von der Dasbeck gelieferten Produkten eingesetzt wird.

15. Schadensersatz
(1) Die Schadensersatzhaftung der Dasbeck, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist – gleich
aus welchem Rechtsgrund – beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf vorhersehbare,
typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
(3) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Kardinalspflicht haftet die Dasbeck für jeden Grad
des Verschuldens. Hier ist die Haftung jedoch auf vorhersehbare, typischerweise eintretende
Schäden begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt von
den sämtlichen vorstehenden Regelungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer
Garantie.
(5) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziff. 14 Abs. 2 dieser allgemeinen
Lieferbedingungen.

16. Auftragsvergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte
Die Dasbeck ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden Dritter zu
bedienen.

17. Geheimhaltung
Der Kunde hat alle Informationen, die ihm im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen über uns
und alle damit zusammen hängenden Umstände zur Kenntnis gebracht werden, geheim zu
halten. Es ist ihm untersagt, solche Informationen an Dritte weiter zu geben. Diese
Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Ist eine Mitteilung
dieser Informationen an Dritte für den Kunden zur Vertragserfüllung erforderlich, so ist durch
entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass für die Dritten dieselben
Geheimhaltungsverpflichtungen gelten wie für den Kunden selbst. Eine Pflicht zur
Geheimhaltung besteht nicht, sofern die Informationen der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der
Offenbarung bekannt sind oder danach ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht des
Kunden bekannt werden.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Dortmund. Allgemeiner und besonderer Gerichtsstand ist Dortmund. Die
Dasbeck ist immer berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand
geltend zu machen.

19. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Dasbeck und ihrem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

20. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 11/2023